05
Jan
Tramper bei Verkehrsunfall auf Autobahn getötet

Der Tramper wurde auf dem rechten Fahrstreifen erfasst, jede Hilfe kam zu spät (Foto: Michael Printz)
Nach ersten Erkenntnissen der Polizei hatte ein 44-jähriger Fahrzeugführer aus Datteln mit seinem Fiat-Pickup kurz nach einem Überholmanöver gerade in Höhe des Beschleunigungsstreifens des Parkplatzes wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeschert. In diesem Moment befand sich unmittelbar vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen der Fußgänger, ein 40-jähriger polnischer Tramper. Der 40-jährige Mann wurde von dem Auto des 44-jährigen erfasst und tödlich verletzt.
Besondere Tragik: Ein Streifenwagen der Autobahnpolizei befand sich auf einer Einsatzfahrt zu dem Autobahnparkplatz auf der A 2, da hier kurz vor dem Unfallzeitpunkt von anderen Verkehrsteilnehmern ein Tramper auf dem Seitenstreifen gemeldet wurde, der versuchte Fahrzeuge anzuhalten. Die A 2 in Richtung Oberhausen wurde für die Dauer der Unfallaufnahme teilweise gesperrt. Der Rückstau belief sich zeitweise bis auf fünf Kilometer. Der Fahrer des PKW stand unter Schock, konnte aber nach Hause entlassen werden.
Dieser tragische Unfall zeigt wie gefährlich und unvernünftig es ist, außerhalb eines Parkplatzes auf der Fahrbahn Autos anzuhalten. Seit vielen Jahren versucht die Polizei immer wieder durch Aufklärung solche Unfälle zu verhindern - denn Fußgängern ist das Betreten der Fahrbahn auf Kraftfahrstraßen verboten. Warum, zeigt in aller Konsequenz dieser Unfall.
- Das deutsche Recht geht nicht explizit auf das Trampen ein.
- Trampen ist somit legal.
- Der Tramper unterliegt aber der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie jeder andere Verkehrsteilnehmer.
- Der Tramper ist als Fußgänger zu betrachten.
- Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.
- Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat
- Anweisungen der Polizei sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor.
- §18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen - (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

